BR9: Betriebsrat oder Geheimrat?
Zum Thema:
Der § 79 BetrV Geheimhaltungspflicht:
" Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit
zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und
nicht zu verwerten......"
In der täglichen Praxis bestehen immer wieder Unsicherheiten über
die Voraussetzungen und
den tatsächlichen Umfang der Verschwiegenheitspflichten insbesondere
um die Grenzen des Zulässigen.
Was bedeutet diese "Geheimhaltungspflicht" wirklich? Wie soll der Betriebsrat, WA, SBV mit brisanten Informationen umgehen ohne seine Pflichten zu verletzen? Welche Konsequenzen drohen bei einer Pflichtverletzung?
Ziel dieses Seminars ist es, anhand von konkreten Praxisbeispielen die Sicherheit zu vermitteln, auch in unklaren Situationen sicher zu agieren.
Inhaltsvorschlag:
§ 79 BetrVG Geheimhaltungspflicht
§ 23 BetrVG Haftung des Betriebsrats
- Fehlerhafte Beratung von Arbeitskollegen/innen
- Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht
- Weitergabe persönlicher Arbeitnehmerdaten etc.
- Beispiele aus der Rechtsprechung
Grobe Pflichtverletzung
- Was stellt eine "grobe Pflichtverletzung durch den Betriebsrat dar?
- Beispiele aus der Praxis / Rechtsprechung
- Was stellt eine "grobe Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber dar?
- Beispiele aus der Praxis/Rechtsprechung
Betriebsverfassungsrechtliche Konsequenzen bei Verletzung gesetzlicher Pflichten
Sanktionen gegen den Betriebsrat, einzelne Betriebsratsmitglieder, Arbeitgeber
§ 2 BetrVG Die "vertrauensvolle" Zusammenarbeit.
§ 30 BetrVG BR-Sitzung "Nicht-Öffentlichkeit"
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